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"Informiert oder eingebunden" ? Gedanken zu den Kurz-Chats

Verantwortlicher Autor: Schura Euller Cook Wien, 07.11.2021, 08:34 Uhr
Kommentar: +++ Politik +++ Bericht 12704x gelesen

Wien [ENA] Sebastian Kurz behauptete immer wieder, "er sei nur informiert, aber nicht darüber hinaus eingebunden gewesen." So banal diese Aussage auch scheint, trifft sie doch den ganzen folgenschweren Sachverhalt, der eine Regierungskrise in Österreich ausgelöst, den Rücktritt des Bundeskanzlers bewirkt und ihm ausserdem eine Verfahrenseinleitung durch die Staatsanwaltschaft (WKStA) eingebracht hat.

Seht man sich diese nämlich genauer an, in der sich die Vernehmungsprotokolle des Untersuchungsausschuss des Nationalrates befinden und die sogenannten relevanten chats eines konfiszierten Handy von Thomas Schmid, dann zeigt sich, dass die Suppe auch nur mit Wasser gekocht ist. Die Anschuldigungen sind oft nur Wortspiele, die in einem Korsett einer standardisierten Rechtssprache sich bedeutungsschwanger und gefährlich gerieren und allein durch ihre Drohgebärde und ihr Vernichtungspotential, das schon allein durch den Verdacht gegeben ist, ihr einschüchterndes Potential entfalten. Natürlich ist Sebastian Kurz Politiker durch und durch und noch dazu war er Bundeskanzler. Aber war seine Politik anders oder selbstständiger als generell üblich?

Hat er bei der Besetzung der Aufsichtsräte der ÖBAG mitentschieden oder nicht? Hatte er Kenntnis von der zwischen Thomas Schmid und Arnold Schiefer getroffenen Vereinbarung der ÖIAG Neu und der Aufsichtsreform? Das große, anscheinend so wichtige Thema, ob er mit Thomas Schmid, der sich für den ausgeschriebenen Posten als Vorstand der ÖBAG bewerben wollte, davor schon gesprochen hatte, bejahte er im Sinne von, ich war informiert, aber in die Entscheidung letztendlich nicht eingebunden. Unverständlich ist, dass die WKStA aus der nicht nachvollziehbaren Unterscheidung zwischen eingebundenen und informiert sein einen Strick drehen möchte, nämlich den Verdacht des Vergehens der Beweisaussage nach Paragraf 288 Abs 1 und 3 StGB.

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